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Preisrecht und Preisprüfung Schweiz


Die Schweiz ist weder in der EU noch in der NATO. Trotzdem gibt es bei Verteidigungsaufträgen mit öffentlichen Auftraggebern aus der Schweiz (z. B. dem Bundesamt für Rüstung armasuisse) am häufigsten eine grenzüberschreitende Preisprüfung. Sie als deutscher Auftragnehmer eines solchen Auftrages können es dann mit einem Preisprüfer vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) oder theoretisch auch der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zu tun haben.

Allgemeine Grundlage für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist in der Schweiz die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB). In Artikel 5 ist geregelt, dass bei fehlendem Wettbewerb ein Einsichtsrecht und damit eine Preisprüfung vereinbart werden kann, sofern der Auftragswert mindestens 1 Mio. Franken beträgt.

Im Gegensatz zu Deutschland handelt es sich bei dem Einsichtsrecht in der Schweiz nicht um ein hoheitliches Preisprüfungsrecht, das allgemeinrechtlich für alle Geschäfte der öffentlichen Hand gilt, sondern es benötigt in jedem Fall eine klare vertragliche Vereinbarung.

Werden Preisprüfungen durchgeführt, können die Schweizer Behörden auch Kontakt mit den deutschen Preisüberwachungsbehörden aufnehmen und sich dort die Informationen beschaffen oder eine Zusammenarbeit klären. Diese Zusammenarbeit kann auch so aussehen, dass die deutschen Preisüberwachungsbehörden im Wege der Amtshilfe beim deutschen Auftragnehmer prüfen. Prüfen die Schweizer Behörden selbst, sollten sie vorhandene Vorprüfungen von deutschen Preisüberwachungsbehörden (z. B. Grundsatzprüfungen) anerkennen und berücksichtigen. Dies wird auch im Fachtext Information zum Einsichtsrecht und zu Preisprüfungen des Bundes empfohlen, der von der EFK in Zusammenarbeit mit der internen Revision des VBS erstellt wurde.

Die Preisprüfung durch die Schweizer Behörden unterscheidet sich kaum von der aus Deutschland bekannten. Sobald der Auftragnehmer eine eventuelle Kürzung akzeptiert, stellt das sog. Beschlussprotokoll „ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers dar, die im Protokoll aufgeführten Maßnahmen mit dem Auftraggeber umzusetzen”.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Kürzung nicht akzeptiert, wird das Protokoll dem Auftraggeber zugeleitet, der den Sachverhalt beurteilt und nach Rücksprache mit den Preisprüfern über das weitere Vorgehen entscheidet. Mögliche Lösungsansätze sind dann:


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Michael Singer - Singer Preisprüfung GmbH